Satzung

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SATZUNG des BVFK e.V.

vom 15.04.2009, geändert durch Beschluss vom 23.5.2018

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

“Bundesverband der Fernsehkameraleute”.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e. V.”

Der Sitz des Vereins ist Berlin.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Kameraleute, Kameraassistenten/Kameraassistentinnen (bzw. artverwandter Berufsgruppen) gegenüber Rundfunk- und Fernsehanstalten, Produktionsfirmen, der Fernsehwirtschaft, den Gewerkschaften, den Behörden, der Politik und gesetzgebenden Körperschaften.

Der Verein nimmt die Vertretung der Mitglieder wahr und unterstützt die Mitglieder bei der Umsetzung ihrer gemeinsamen Interessen, insbesondere auch der Wahrung und Förderung von Arbeitsbedingungen. Dies schließt die Verfolgung der berufs- und tarifpolitischen Interessen über den Abschluss von Gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG, von Tarifverträgen sowie sonstigen kollektivvertraglichen Vereinbarungen mit ein.

Des Weiteren steht er gegenüber Arbeits- und Auftraggebern als Ansprechpartner zur Verfügung um die Zusammenarbeit zu fördern.

Der Verein fördert die berufliche Weiterbildung.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitgliederversammlung kann die Beschäftigung oder Beauftragung eines Geschäftsführers beschließen. Der geschäftsführende Vorstand erhält eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe der pauschalen Entschädigung beschließt die Mitgliederversammlung. Jedem weiteren Vorstandsmitglied und Mitgliedern, die durch eine besondere Aufgabe im Verband durch den Vorstand dazu legitimiert sind, können ein Verdienstausfall in Höhe des tatsächlichen Ausfalls gewährt werden. Dieser Ausfall muss im Vorfeld angezeigt und die Zahlung durch den geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden. Diese Regelung greift bei Vorstandssitzungen oder vom Vorstand legitimierte Aktivitäten mit  Anwesenheitspflicht. Eine Gewährung dieser Aufwandsentschädigung hängt immer von der finanziellen Situation des Verbandes ab. Die Verantwortung und die Entscheidung darüber obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede/r hauptberuflich, überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland tätige Kamerafrau/mann, aus dem aktiven Berufsleben altersbedingt ausgeschiedene Kameraleute, Kameraassistenten/innen (bzw. artverwandten Berufsgruppen) oder in der Bildgestaltung tätige oder lehrende werden.

Juristische Personen können Fördermitglied werden.

Personen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllen, können außerordentliche Mitglieder des Vereins werden. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

Natürliche oder juristische Personen, die weder ordentliche noch außerordentliche Mitglieder sind, können fördernde Mitglieder des Vereins werden, wenn sie dem Verein dienlich sein können. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder online gestellt werden.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Bei Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Ehe zwischen zwei Mitgliedern des Vereins wird der Beitragssatz beider Partner auf jeweils 75% ermäßigt.

Wenn ein Mitglied dem Vorstand gegenüber glaubhaft machen kann, dass es sich in einem finanziellen Notstand befindet, kann der Beitrag nach Ermessen des gesamten Vorstandes gestundet oder reduziert werden.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Auf- gaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies textlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Brief oder per email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift / eMail-Adresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin textlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig. Die bundesweite Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand kann ein geeignetes Mitglied mit der Leitung beauftragen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für maximal drei Mitglieder unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in sowie bis zu fünf Beisitzer/innen, die die fünf Regionen NORD, SÜD, OST, WEST und MITTE vertreten sollen.

Der/die 1. und 2. Vorsitzenden und der/die Kassierer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jede/r einzeln vertretungsberechtigt. Ausgenommen sind hier Verfahren der Gerichtsbarkeit, bei denen eine Vertretung von 2 Vorstandsmitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam erforderlich ist.

Die Mitglieder des  Vorstands werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfung erfolgt jährlich.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Stiftung Sozialwerk der VG Bild-Kunst zu.

 

München, 23. Mai 2018

 

Gauting, am 15. April 2009

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. März 2012 in Frankfurt am Main

Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Mai 2018 in München