vom 15.04.2009, geändert durch Beschluss vom 19.07.2024
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
“Bundesverband der Fernsehkameraleute”, kurz “BVFK”
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e. V.”
Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Fernsehkameraleute, Kameraassistentinnen und Kamera-assistenten, EB-Technikerinnen und EB-Technikern, Mediengestalterinnen und Mediengestaltern Bild und Ton gegenüber Rundfunk- und Fernsehanstalten, Produktionsfirmen, der Fernsehwirtschaft, den Gewerkschaften, den Behörden, der Politik und gesetzgebenden Körperschaften.
Der Verein nimmt die Vertretung der Mitglieder wahr und unterstützt die Mitglieder bei der Umsetzung ihrer gemeinsamen Interessen, insbesondere auch der Wahrung und Förderung von Arbeitsbedingungen. Dies schließt die Verfolgung der berufs- und tarifpolitischen Interessen über den Abschluss von Gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG, von Tarifverträgen sowie sonstigen kollektivvertraglichen Vereinbarungen mit ein.
Des weiteren steht er gegenüber Arbeits- und Auftraggebern als Ansprechpartner zur Verfügung um die Zusammenarbeit zu fördern.
Der Verein fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung.
§4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann die Beschäftigung oder Beauftragung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers beschließen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer werden als besondere Vertreter im Vereinsregister eingetragen. Der geschäftsführende Vorstand erhält eine pauschale monatliche Vergütung. Die Höhe der pauschalen Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Sollte die Vergütung umsatzsteuerpflichtig sein, ist der gesetzliche Betrag zuzüglich zu leisten. Falls die Vergütung der Sozialversicherungspflicht unterworfen sein sollte, handelt es sich um einen (Arbeitnehmer-) Brutto-Bezug. Jedem weiteren Vorstandsmitglied und Mitgliedern, die durch eine besondere Aufgabe im Verband durch den Vorstand dazu legitimiert sind, kann ein Verdienstausfall in Höhe des tatsächlichen Ausfalls gewährt werden. Dieser Ausfall muss im Vorfeld angezeigt und die Zahlung durch den geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden. Diese Regelung greift bei Vorstandssitzungen oder vom Vorstand legitimierten Aktivitäten mit Anwesenheitspflicht. Sie gilt auch bei virtuellen Veranstaltungen wie Telefon- oder Videokonferenzen und bezieht sich demnach nicht nur auf Präsenz-Veranstaltungen. Eine Gewährung dieser Aufwandsentschädigung hängt immer von der finanziellen Situation des Verbandes ab. Die Verantwortung und die Entscheidung darüber obliegen dem geschäftsführenden Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede/r hauptberuflich, überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland tätige Fernsehkamerafrau / Fernsehkameramann, aus dem aktiven Berufsleben altersbedingt ausgeschiedene Kameraleute, Kameraassistentinnen und Kameraassistenten, die Kameraleute unterstützende EB- Technikerinnen und EB-Techniker oder in der Bildgestaltung Tätige oder Lehrende werden.
Die Mitgliedschaft wird für mindestens ein Jahr erworben. Juristische Personen können Fördermitglied werden.
Personen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllen, können außerordentliche Mitglieder des Vereins werden. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.
Natürliche oder juristische Personen, die weder ordentliche noch außerordentliche Mitglieder sind, können fördernde Mitglieder des Vereins werden, wenn sie dem Verein dienlich sein können. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder online gestellt werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch eine Kündigung in Textform. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des jeweils laufenden Quartals per Mail oder per Briefpost an die Geschäftsstelle des Verbandes gerichtet werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, grober oder wiederholter Verstoß gegen das Leitbild, die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, wiederholte nach außen getragene Nichtachtung der Verbandsorgane. Beitragsrückstände, die bereits zweimal in Textform mit Fristsetzung angemahnt wurden, können auch zum Ausschluss führen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist mit der Beschlussfassung sofort wirksam und wird dem Mitglied per Mail und schriftlich per Zustellnachweis mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Eine Berufung ist schriftlich binnen eines Monats ab Datum des Zustellnachweises an den Vorstand zu richten. Im Falle einer Berufung vor der Mitgliederversammlung entscheidet diese per einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vor einem ordentlichen Gericht ist nur innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen an nicht beglichenen Mitgliedsbeiträgen bis zum endgültigen Ausschluss des Mitgliedes.
§7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Vorstandsmitglieder sind von der Zahlung von Vereinsbeiträgen befreit. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Bei Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Ehe zwischen zwei Mitgliedern des Vereins wird der Beitragssatz beider Partner auf jeweils 75% ermäßigt.
Wenn ein Mitglied dem Vorstand gegenüber glaubhaft machen kann, dass es sich in einem finanziellen Notstand befindet, kann der Beitrag nach Ermessen des geschäftsführenden Vorstandes für maximal ein Jahr gestundet, ausgesetzt oder reduziert werden.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies textlich unter Angabe von Gründen verlangen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Brief oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift / E-Mail-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin textlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Auf Beschluss des Vorstands kann den Mitgliedern erlaubt werden, per Telefon- oder Videokonferenz an der Veranstaltung teilzunehmen.
Sollte die Mitgliederversammlung als Online-Versammlung durchgeführt werden, gilt der Grundsatz geheimer Abstimmungen. Bei einer geheimen Abstimmung können Stimmrechtsübertragungen nicht berücksichtigt werden. Die Online-Veranstaltung ist eine nicht-öffentliche Veranstaltung. Über die Form der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand die Sitzungsleitung festzulegen und eine Protokollführerin oder ein Protokollführer zu wählen, sofern das für diese Aufgaben vorgesehene Vorstandsmitglied (die gewählte Schriftführerin / der gewählte Schriftführer) nicht anwesend ist.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für maximal drei Mitglieder unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Es gilt das freie Mandat, imperative Mandate werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen, Anträge über die Abwahl des Vorstands und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmrechtsübertragungen sind bei diesen Anträgen unzulässig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in, der/dem Schriftführer/in sowie bis zu fünf Beisitzer/innen, die die fünf Regionen NORD, WEST, MITTE, OST und SÜD vertreten.
Der/die 1. und 2. Vorsitzende und der/die Kassierer*in bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist einzeln vertretungsberechtigt.
Jedes Vorstandsmitglied hat im Vorstand ein Stimmrecht.
Jedes ordentliche Mitglied des Vereins kann in den Vorstand gewählt werden.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Positionen des geschäftsführenden Vorstandes können nur von einem Vorstandsmitglied vorgeschlagen werden.
Bei mehreren Wahlvorgängen ist der geschäftsführende Vorstand am Ende zu wählen.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Bei vorzeitigem Rücktritt oder Ausscheidens aus Vorstand oder Verband kann nach Ermessen des Vorstandes ein Verbandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung in eine Vorstandsfunktion kooptiert werden und diese kommissarisch ausführen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss diese Position nachgewählt werden.
§11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfung erfolgt jährlich.
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vereinsvermögen. Es kann nur einer gemeinnützigen Organisation zukommen. Sollte dieser Beschluss nicht erfolgen, fällt das Vereinsvermögen der Stiftung Sozialwerk der VG Bild-Kunst zu.
Gauting, am 15. April 2009
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. März 2012 in Frankfurt am Main
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Mai 2018 in München
Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. Juli 2024 in Frankfur/M