5. Mai 2024

Wichtiges Urteil zum Sozialstatus von Kameraleuten

Aktuelles Gerichtsurteil: Wichtige Entscheidung für den Bundesverband der Fernsehkameraleute BVFK

Nach langem Warten ist das Urteil endlich gefällt worden, über das der BVFK seit Jahresbeginn gesprochen und es angekündigt hat. Diese Entscheidung bringt viele Erkenntnisse für den Verband und die gesamte Branche, auf die wir schon lange gewartet haben. Es beleuchtet einige wichtige Aspekte positiv, die für eine sichere selbstständige Tätigkeit entscheidend sind, insbesondere in Bezug auf den Abgrenzungskatalog im Sozialrecht, dem Weisungsrecht, der Eingliederung in den Betrieb, der sozialen Absicherung und das unternehmerische Risiko.

Folgende Punkte haben für uns eine besondere Relevanz:

  • Es ist möglich, dass ein und derselbe Beruf entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.
  • Die künstlerische Gestaltungsfreiheit schließt Weisungsfreiheit nicht von vornherein aus.
  • Die Sozialgerichte sind an den „Abgrenzungskatalog“ der Sozialversicherung bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall nicht gebunden.
  • Anweisungen, die sich allein auf die Ausführung des geschuldeten Werks beziehen, stehen nicht den sozialversicherungsrechtlichen beschäftigungstypischen Weisungsrechten gleich.
  • Ob Kameraleute ihren Kunden Rohmaterial oder einen fertigen Beitrag als Werk abliefern, ist für die Statusbeurteilung unerheblich.
  • Der abgerechnete Tagessatz optimiert in begrenztem Umfang den nötigen Gewinn, auch wenn an einem Tag weniger als zehn Stunden gearbeitet wird.
  • Die Kunstfreiheit steht der Einordnung der Tätigkeit von Kameraleuten als selbstständig nicht entgegen.
  • Es ist nicht automatisch jeder, der außerhalb des programmgestaltenden Bereichs an der Entstehung von Rundfunk- oder Fernsehsendungen mitwirkt, ohne Weiteres als Beschäftigter oder Arbeitnehmer anzusehen.

Hier die komplette Pressemitteilung des BVFK:
https://www.bvfk.tv/newsletter/bvfk-pressemitteilung/

Hier das Urteil

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