Der Vorschlag des Zukunftsrats zum neuen Finanzierungsverfahren für ARD, ZDF und Deutschlandradio ist nicht praktikabel
Der von den Ländern eingesetzte Zukunftsrat, der aus acht Expertinnen und Experten bestand, hat in seinem am 18. Januar 2024 übergebenen Bericht seine Empfehlungen zur Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorgelegt.[53] Er schlägt ein neues Finanzierungsverfahren für ARD, ZDF und Deutschlandradio gemäß erbrachter Leistung, nämlich der vollständigen Erfüllung ihres Auftrages, vor.
Dazu soll der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nachgeschärft werden. Nun ist die Forderung nach einer Schärfung des Auftrages keineswegs neu, sondern war und ist Gegenstand zahlreicher Beiträge und beschäftigte bzw. beschäftigt die Medienpolitik seit geraumer Zeit. Allerdings sind die Vorschläge des Zukunftsrats schon durch die Bestimmung des § 26 Abs. 1 MStV in der Fassung des Dritten Medienänderungsstaatsvertrages, der am 1.7.2023 in Kraft getreten ist, nahezu vollständig umgesetzt. Dieser verlangt, wie vom Zukunftsrat empfohlen, allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft zu ermöglichen, eine angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Anliegen von Familien. Zudem legt § 26 Abs. 1 MStV fest, dass die öffentlich-rechtlichen Angebote der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen haben. Schließlich bestätigt § 26 Abs. 1 MStV dass nur die Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, Teil des Auftrags ist und die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen sowie Angebote der Kultur, Bildung, Information und Beratung auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tageszeiten hinweg in den Vollprogrammen wahrnehmbar sein müssen. Was also der Zukunftsrat insoweit für die Zukunft empfiehlt, ist bereits jetzt weitgehend geltendes Recht. Mit einem so geschärften Auftrag lässt sich aber auch von einer neu zusammengesetzten KEF in keinem Fall feststellen, wieweit dieser Auftrag (80%, 90% oder 100%) erfüllt wurde. Der Vorschlag ist also schlichtweg nicht praktikabel. Es liegt zudem erkennbar neben den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur funktionsgerechten Finanzierung, wenn der Zukunftsrat die Finanzierung ex post von dem Ausmaß der Erfüllung des Auftrags abhängig machen will. Schließlich läuft das Ganze auf eine Programmkontrolle hinaus und ist schon wegen der in der Rundfunkfreiheit verankerten Programmautonomie mit der Verfassung nicht vereinbar
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – Probleme und Perspektiven
Den Ländern steht ein breiter Spielraum zu, um die Medienordnung und den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gestalten. Dies wirkt sich auch auf den zukünftigen Finanzbedarf und damit die Höhe des Rundfunkbeitrags aus, da sich dieser nach dem Auftrag richtet. […]
Schon aufgrund dieser gravierenden Veränderungen in Folge der Digitalisierung und der damit verbundenen Vielzahl von Informations- und Unterhaltungsangeboten jedweder Art wird die Frage gestellt, ob öffentlich-rechtlicher Rundfunk überhaupt noch notwendig und verfassungsrechtlich geboten ist oder zumindest sein Auftrag und seine Finanzierung durch Rundfunkbeiträge reduziert werden muss.
Quelle: DIMBB-MEDIEN-News