21. November 2024

OLG bestätigt: RTL muss Werbeeinnahmen offenlegen

In der jahrelangen juristischen Auseinandersetzung zwischen der Leipziger Journalistin und Filmemacherin Jana Bernhardt und RTL entschied nun auch das Oberlandesgericht Köln, dass der Sender gegenüber der Produzentin “umfassend Auskunft über Erträge und Vorteile” zu erteilen hat – und dass sich dieser Auskunftsanspruch auch auf die im Zusammenhang mit der Ausstrahlung der Sendungen erzielten Werbeeinnahmen erstreckt. Es handle sich dabei um alle Spots, “die unmittelbar vor der Sendung, während der Pausen und unmittelbar danach” gezeigt werden.

Laut der Anwaltskanzlei Spirit Legal war es das erste Oberlandesgericht überhaupt, das sich mit dem Umfang der Auskunftspflicht aus §32e im Urheberrechtsgesetz im Privatrundfunk beschäftigt habe und dabei “mit erfreulicher Klarheit entschieden [hat], was unter Nicht-Juristen vermutlich schon immer common sense war: Werbeeinahmen zählen zu den wirtschaftlichen Erträgen und Vorteilen von Privatsendern.” Dass diese “scheinbare Offensichtlichkeit” nun festgelegt sei, führe dazu, “dass Urheber endlich nachprüfen können, wieviel Geld die Sender mit ihren Werken verdient haben”, sagt Henning Fangmann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht der Kanzlei Spirit Legal. […]

“Ich gehe davon aus, dass der eingeforderte Auskunftsanspruch über die tatsächlichen Erträge der Werbeeinnahmen meiner Produktionen ein grobes Missverhältnis zwischen den erzielten Einnahmen und den an mich bezahlten Honoraren zu Tage fördert. Sollte sich das bestätigen, wovon ich fest ausgehe, werde ich in mindestens sechs Fällen Nachvergütungen einfordern. Das war von Anfang an das Ziel”, so Jana Bernhardt. Sie will sich in einem zweiten Verfahren nun auf den “Fairnessparagraphen” im Urheberrecht berufen, ähnlich wie es die Drehbuchautorin Anika Decker einst aufgrund einer zu schlechten Entlohnung für ihre Arbeit an den Filmen “Keinohrhasen” und “Zweiohrküken” durchfocht. Die Regelung sieht einen “Fairnessausgleich” für Urheber vor, wenn die Vergütung für die Übertragung von Nutzungsrechten in einem “auffälligen Missverhältnissen zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes” steht.

https://www.dwdl.de/nachrichten/100481/olg_bestaetigt_rtl_muss_werbeeinnahmen_offenlegen/

Quelle: DIMBB – Medien

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